Steigerungsfaktor kann nachträglich begründet werden
Mit den Kostenträgern – insbesondere den Beihilfestellen – wird immer wieder darüber diskutiert, ob die Begründung für die Überschreitung des 2,3fachen Satzes ausreichend war oder nicht. Wichtig dabei ist zu wissen: Eine Begründung kann grundsätzlich nachgeliefert werden; auch, wenn schon ein gerichtliches Verfahren läuft.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 22.01.2008 ganz klar bestätigt, dass die Nachlieferung von Begründungen noch ausreichend sei.
Ist der Zeitpunkt der Begründung zweitrangig, so ist entscheidend, dass die Begründung nachvollziehbar ist. Dabei werden aber keine übertriebenen Anforderungen gestellt. Das Gericht bestätigt, dass die diesbezüglichen Ansprüche der Kostenträger (vor allen Dingen der Beihilfestellen) regelmäßig überzogen sind.
Das Verwaltungsgericht Hannover führt aus:
"Zwar verkennt das Gericht nicht, dass in der Vergangenheit verschiedentlich von einigen Beihilfe gewährenden Stellen unzumutbar hohe Anforderungen an die Begründung der Schwellenwertüberschreitung gestellt wurden. Es kann nicht angehen, dass der Arzt bzw. Zahnarzt für die Begründung der Schwellenwertüberschreitung mehr Zeit aufwenden muss als für die eigentliche Behandlung, zumal es sich oft nur um relativ geringe Beträge handelt. Ausführliche ärztliche Berichte oder gar Gutachten können nicht verlangt werden. Allerdings muss sich aus der gegebenen Begründung andererseits aber auch entnehmen lassen, weshalb bei dem Patienten eine von der Masse der behandelnden Fälle abweichende Besonderheit vorlag und insbesondere, worin denn diese Besonderheit liegt."
VerwG Hannover, Az. 13 A 1148/07, Urteil vom 22.01.2008
Quelle: Dr. Susanna Zentai, Rechtsanwältin, Kanzlei Heckenbücker & Zentai, Köln
Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 22.01.2008 ganz klar bestätigt, dass die Nachlieferung von Begründungen noch ausreichend sei.
Ist der Zeitpunkt der Begründung zweitrangig, so ist entscheidend, dass die Begründung nachvollziehbar ist. Dabei werden aber keine übertriebenen Anforderungen gestellt. Das Gericht bestätigt, dass die diesbezüglichen Ansprüche der Kostenträger (vor allen Dingen der Beihilfestellen) regelmäßig überzogen sind.
Das Verwaltungsgericht Hannover führt aus:
"Zwar verkennt das Gericht nicht, dass in der Vergangenheit verschiedentlich von einigen Beihilfe gewährenden Stellen unzumutbar hohe Anforderungen an die Begründung der Schwellenwertüberschreitung gestellt wurden. Es kann nicht angehen, dass der Arzt bzw. Zahnarzt für die Begründung der Schwellenwertüberschreitung mehr Zeit aufwenden muss als für die eigentliche Behandlung, zumal es sich oft nur um relativ geringe Beträge handelt. Ausführliche ärztliche Berichte oder gar Gutachten können nicht verlangt werden. Allerdings muss sich aus der gegebenen Begründung andererseits aber auch entnehmen lassen, weshalb bei dem Patienten eine von der Masse der behandelnden Fälle abweichende Besonderheit vorlag und insbesondere, worin denn diese Besonderheit liegt."
VerwG Hannover, Az. 13 A 1148/07, Urteil vom 22.01.2008
Quelle: Dr. Susanna Zentai, Rechtsanwältin, Kanzlei Heckenbücker & Zentai, Köln