Wettbewerb gestärkt – Urteil umstritten
Bundesgerichtshof stärkt Wettbewerb zwischen Zahnärzten. Bundeszahnärztekammer kritisiert Urteil des BGH zu Zahnersatzauktionsportalen im Internet.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat den Wettbewerb zwischen Zahnärzten gestärkt. Die Richter wiesen die Klage gegen eine Internetplattform zurück, auf der sich Patienten Kostenvoranschläge für Behandlungen einholen können (Az.: I ZK 55/08). Für diesen Service verlangt der Internetbetreiber vom Arzt 20 Prozent des mit dem Patienten vereinbarten Honorars. Die Kläger, zwei bayerische Zahnärzte, hielten dies für wettbewerbswidrig und erhielten in den ersten Instanzen auch Recht. Nach Ansicht des BGH hat jedoch jeder Patient das Recht, mit dem Kostenvoranschlag eines Zahnarztes zu einem anderen zu gehen mit der Frage, ob dieser ein besseres Angebot vorlegen kann. Nicht anderes passiere auf der Internetplattform. Die Zahnärzte, die dort ihre Kostenschätzungen abgeben, handelten nicht unkollegial, sondern im Interesse der Patienten, heißt es in dem Urteil.
Die Richter wiesen auch den Vorwurf zurück, dass der Betreiber der Plattform sein Geld dafür erhalte, den Ärzten Patienten zuzuführen. Die Kläger hatten argumentiert, dies verstoße gegen die Berufsordnung der Ärzte. Das Geld wird nach Ansicht des Gerichts nur für den Service gezahlt, Ärzte und Patienten miteinander in Kontakt zu bringen. Welcher Arzt schließlich den Zuschlag erhalte, stehe nicht in der Verantwortung des Internetportals.
BZÄK kritisiert Urteil
„Der BGH gestattet damit, medizinische Behandlungen wie Konsumprodukte versteigern zu lassen“, so der Präsident der Bundeszahnärztekammer, Dr. Peter Engel. „Behandlungskosten können nicht ohne eine gründliche Voruntersuchung am Patienten vorgeschlagen werden, dies verbietet die Ethik des Berufsstandes“, so Engel weiter.
Eine Entscheidung für einen Zahnarzt hänge zudem von wesentlich mehr Faktoren als allein dem Preis – angegeben als Auktionsangebot ohne genügend Hintergrundinformationen – ab. Der gesamte Zahn- und Mund-Zustand des Patienten ist dem mitbietenden Zahnarzt bei einem anonymen Verfahren im Internet unbekannt. „Vor allem aber verliert der Patient eine auf Kontinuität und Vertrauensverhältnis basierende, gewachsene Beziehung zu seinem Zahnarzt“, betont Engel. Allgemein umreißt der Heil- und Kostenplan nur die geplante Behandlung. Mit diesen Informationen soll der Patient gemeinsam mit seinem Zahnarzt verschiedene Behandlungsalternativen abwägen und unter Berücksichtigung der daraus resultierenden Kosten die Behandlungsentscheidung treffen. Therapiealternativen sind abhängig von den Wünschen und der Erwartungshaltung des Patienten, den gegebenen Bedingungen im Mund, der medizinischen Prognose sowie den geeigneten Materialien und den damit zu erwartenden Kosten.
Die Bundeszahnärztekammer legt besonderes Gewicht auf den Patientenschutz: „Weder der Patient noch sein Heil- und Kostenplan sind Waren. Der schleichenden Vergewerblichung des Zahnarztberufs ist entschieden entgegenzutreten, auch wenn der BGH mit seiner aktuellen Entscheidung hierfür Vorschub leistet“, unterstreicht Engel.
quelle: www.chident.de