Krisenstab beschließt stadtweite Ausgangsbeschränkung

stadt Koeln LogoRegelung tritt am Samstag, 17. April 2021, in Kraft

Aufgrund der aktuellen Lage auf den Intensivstationen der Krankenhäuser in Köln und der weiter steigenden Infektionszahlen hat der Krisenstab der Stadt Köln am heutigen Freitag, 16. April 2021, eine Ausgangsbeschränkung beschlossen. Bürger*innen dürfen ihre Wohnung oder sonstige Unterkunft in der Zeit zwischen 21 bis 5 Uhr des Folgetags nur noch aus triftigen Gründen verlassen. Die Regelung tritt in der Nacht zum 17. April 2021 um 0 Uhr in Kraft.

Die neue Allgemeinverfügung der Stadt Köln sieht folgende zusätzliche Maßnahmen vor:

Nr. 1a Ausgangsbeschränkung 

In der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags gilt eine Ausgangsbeschränkung. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist in dieser Zeit bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:

  1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, jeweils die Anreise und Abreise auf direktem Weg zu diesen Tätigkeiten eingeschlossen,
  3. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinär-medizinischer Leistungen,
  4. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorgerechts und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  5. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  6. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,
  7. sonstige vergleichbar gewichtige und unabweisbare Gründe.    

Der Ordnungsdienst der Stadt Köln und die Polizei Köln kontrollieren gemeinsam die Einhaltung der Maßnahmen. Verstöße gegen die Ausgangsbeschränkung werden mit einem Bußgeld in Höhe von 250 Euro geahndet.  

Nr. 6 Regelung für der Allgemeinheit zugängliche Grünanlagen

In allen der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grünanlagen ist es verboten, alkoholische Getränke zu konsumieren, Shisha zu rauchen oder zu grillen. Öffentliche Grünflächen sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle gärtnerisch gestalteten Anlagen sowie darin enthaltene Wiesen, waldähnliche Flächen und sonstige Freiflächen, die der aktiven oder stillen Erholung dienen  

Nr.10 Wochenmärkte

Auf den Wochenmärkten dürfen nur zum Verzehr geeignete Waren und Schnittblumen verkauft werden.  

Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 16.04.2021

Quelle: Stadt Köln - Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit - Katja Reuter

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